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   BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 160.71   

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https://dejure.org/1973,2128
BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 160.71 (https://dejure.org/1973,2128)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.1973 - VIII C 160.71 (https://dejure.org/1973,2128)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 1973 - VIII C 160.71 (https://dejure.org/1973,2128)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals der Befürchtung eines über die Dauer des Wehrdienstes hinausgehenden zusätzlichen Zeitverlusts von einem Drittel der Gesamtausbildungszeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 139.71

    Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid - Wehrdienstbedingte Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 160.71
    In dem Verlust dieses einen Semesters liegt dann keine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte, wenn dem Wehrpflichtigen gleichwohl die Möglichkeit geboten wird, sein gesamtes Studium in der Zeit zu beenden, die für das Studium an der Fachhochschule allgemein vorgesehen ist (vgl. das Urteil BVerwGE 41, 160).

    Fachhochschulen die Verlängerung des Studiums um zwei Semester weitgehend aufgewogen wird durch die bessere und aussichtsreichere Qualifikation, die der Abschluß der Fachhochschule den Ingenieur Studenten bietet (BVerwGE 41, 160).

    Es ist davon auszugehen, daß diese Lehrveranstaltungen so beschaffen sind, daß sie einem Studenten in der Lage des Klägers mit durchschnittlichen Fähigkeiten den Anschluß an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife in der Tat ermöglichen (BVerwGE 41, 160).

    Ein Zeitverlust jedoch, der allein in der individuellen Befähigung des in der Berufsausbildung befindlichen Wehrpflichtigen seine Ursache hat, kann nicht als Härtegrund berücksichtigt werden (BVerwGE 41, 160; Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BWV 1972, 280] und vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 161.71 -).

  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 160.71
    Der Kläger hat an der Ingenieurschule nur ein Semester studiert Er hat somit noch kein Drittel der dort vorgeschriebenen Ausbildung, die drei Jahre betrug, abgeleistet und kann sich daher nicht auf einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG berufen (BVerwGE 31 318 [322]; 34, 155 [156]; 278 [279]).
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 160.71
    Maßgebend für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zu dem dem Kläger aufgegebenen Gestellungszeitpunkt, dem 4. Oktober 1971 (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [153]).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 160.71
    Der Kläger hat an der Ingenieurschule nur ein Semester studiert Er hat somit noch kein Drittel der dort vorgeschriebenen Ausbildung, die drei Jahre betrug, abgeleistet und kann sich daher nicht auf einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG berufen (BVerwGE 31 318 [322]; 34, 155 [156]; 278 [279]).
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 88.70
    Auszug aus BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 160.71
    Ein Zeitverlust jedoch, der allein in der individuellen Befähigung des in der Berufsausbildung befindlichen Wehrpflichtigen seine Ursache hat, kann nicht als Härtegrund berücksichtigt werden (BVerwGE 41, 160; Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BWV 1972, 280] und vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 161.71 -).
  • BVerwG, 20.04.1972 - VIII C 161.71

    Versagung der Zurückstellung und die Einberufung zum Wehrdienst - Vorliegen einer

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 160.71
    Ein Zeitverlust jedoch, der allein in der individuellen Befähigung des in der Berufsausbildung befindlichen Wehrpflichtigen seine Ursache hat, kann nicht als Härtegrund berücksichtigt werden (BVerwGE 41, 160; Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BWV 1972, 280] und vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 161.71 -).
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